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Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste (MEL) für Luftfahrzeuge beantragen oder Meldung einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist (RIE) online einreichen

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Für die Mindestausrüstungsliste eines Luftfahrzeugs brauchen Sie die Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Auch Änderungen an einer bestehenden Liste sind genehmigungspflichtig. Wollen Sie die Wiederherstellungsfrist verlängern, müssen Sie das dem Luftfahrt-Bundesamt melden.

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Für die Mindestausrüstungsliste eines Luftfahrzeugs brauchen Sie die Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Auch Änderungen an einer bestehenden Liste sind genehmigungspflichtig. Wollen Sie die Wiederherstellungsfrist verlängern, müssen Sie das dem Luftfahrt-Bundesamt melden.

Allgemeine Informationen

Eine Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) für ein oder mehrere Luftfahrzeuge muss das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erstmalig genehmigen. Änderungen an einer bestehenden Mindestausrüstungsliste sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Wenn Sie die Wiederherstellungsfrist (Rectification Interval Extension, RIE) verlängern möchten, müssen Sie dies dem LBA melden.

Als Betreiber eines Luftfahrzeugs können Sie im Bereich Mindestausrüstungsliste Folgendes beantragen beziehungsweise im Bereich Verlängerung der Wiederherstellungsfrist Folgendes melden:

  • Erstgenehmigung einer Mindestausrüstungsliste
  • Revision einer Mindestausrüstungsliste:
    • Änderung der Basis-MEL (MMEL)
    • Aufnahme eines oder mehrerer Luftfahrzeuge in die MEL
    • Herausnahme eines oder mehrerer Luftfahrzeuge aus der MEL
    • Änderung der Ausrüstung eines oder mehrerer Luftfahrzeuge in der MEL
    • Änderung der betrieblichen Verfahren eines oder mehrerer Luftfahrzeuge in der MEL
  • Meldung einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie in Deutschland ansässig sind.
  • Der Antrag ist möglich für
    • CAT-,
    • NCC-, und
    • SPO-Betreiber
  • Als CATBetreiber müssen Sie ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen beziehungsweise beantragt haben.
  • Als NCC- und SPO-Betreiber müssen Sie eine Declaration besitzen beziehungsweise eingereicht haben.

Erforderliche Unterlagen

Erstgenehmigung und Änderung einer Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL):

  • Auflistung der betroffenen Luftfahrzeuge mit Muster, Kennzeichen und Seriennummer
  • Mindestausrüstungsliste 
  • zusätzlich, wenn Änderung der Basis-MEL (MMEL) ausgewählt wurde oder bei Erstgenehmigung:
    • MMEL des Luftfahrzeugmusters
    • Ergänzung oder Supplement zur MMEL oder andere Vorgabedokumente
  • zusätzlich bei Erstgenehmigung oder Revision der Verfahren zur Verlängerung der Wiederherstellungsfrist (Rectification Interval Extension, RIE):
    • CAME oder Auszug aus dem CAME, der das Verfahren beschreibt
  • zusätzlich, wenn Operating and Maintenance Procedures in einem separaten Dokument zur Verfügung stehen:
    • Dokument mit den Operating and Maintenance Procedures
  • zusätzlich, wenn Master-Unterlagen zu Operating and Maintenance Procedures (zum Beispiel MEL-Guide oder Dispatch Deviation Guide) zur Verfügung stehen:
    • Nachweise zu Operating and Maintenance Procedures

Meldung einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist (Rectification Interval Extension, RIE):

  • Nachweis zur Meldung für jedes betroffene Luftfahrzeug

Allgemein:

  • weitere für den Antrag relevante Unterlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Verfahrensablauf

Sie können die erstmalige Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) und die Änderung einer bestehenden MEL online über das Bundesportal beantragen. Ebenso können Sie die Verlängerung der Wiederherstellungsfrist (Rectification Interval Extension, RIE) melden.

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch oder stellen Sie diese als Downloadlink zur Verfügung und senden Sie den Antrag online ab.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und sendet Ihnen
    • einen Bescheid und
    • einen Kostenbescheid.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

28.10.2024

Urheber

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)


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