Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich

Sicherer Login zum Bürgerportal über das Serviceportal Sachsen-Anhalt

Als Gast weitermachen

Weiter ohne Anmeldung

Bearbeitungsdauer

Ab Vollständigkeit der Unterlagen dauert die Präqualifizierung in der Regel nicht länger als drei Wochen, die anschließende Eintragung durch die IHK dauert maximal sechs Arbeitstage.

Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Fachlich freigegeben am

06.11.2020

Gebühren (Kosten)

  • Kostenrahmen für die Eintragung durch die IHK: 50 – 74 EUR
  • Kostenrahmen für die Präqualifizierung: 160 bis 180 EUR
  • Die Höhe der jeweiligen Kosten variiert je nach Bundesland.
  • Die Kosten fallen kumulativ an.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer.

Anträge / Formulare

Teaser

Wenn Sie sich als Unternehmen können Sie sich durch einen einmaligen Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit und Eignung gegenüber der zuständigen IHK in das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) eintragen lassen.

Fristen

  • Das Zertifikat über die Eintragung im Amtlichen Verzeichnis ist ein Jahr gültig. Diese Frist beginnt ab der Eintragung.
  • Sollten sich im Jahresverlauf bei Ihrem Unternehmen Änderungen mit Bezug auf die Eignungs und Zuverlässigkeitsnachweise ergeben, ist das Unternehmen verpflichtet, dies dem Amtlichen Verzeichnis mitzuteilen, da dann das Amtliche Verzeichnis ggf. geändert werden muss (ggf. auch Löschung des Eintrags).

Allgemeine Informationen

Zur Teilnahme an öffentlichen Aufträgen muss Ihr Unternehmen nachweisen, dass keine der rechtlich festgelegten formellen Ausschlussgründe vorliegen. Der Eintrag im Verzeichnis gilt als Nachweis der Eignung, sodass Sie bei jeder Angebotsabgabe dann nur noch einen individuellen Zugangscode angeben bzw. das Zertifikat als Kopie beifügen müssen. Als präqualifiziertes Unternehmen besteht bei Ihnen eine Eignungsvermutung. Das heißt dass öffentliche Auftraggeber nur bei begründeten Zweifeln Nachweise über Ihre Eignung einholen.

Als präqualifiziertes Unternehmen oder freiberuflich Tätige können Sie über unterschiedliche Suchkriterien wie Name, Sitz, CPV-Code etc. gefunden werden, z. B. wenn öffentliche Auftraggeber nach geeigneten Unternehmen suchen.

Als Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich (inkl. Freiberufler) können Sie die Eintragung beantragen. Nur als reines Bauunternehmen sind Sie ausgeschlossen, da für Bauunternehmen ein anderes Verzeichnis existiert.

Um Ihre Präqualifizierung zu behalten, reichen Sie nach Eintragung grundsätzlich einmal im Jahr bei der Präqualifizierungs-Stelle, die für ihren (Haupt-)Betriebssitz zuständig ist, die Eignungsnachweise zur Vorprüfung ein. Nach abschließender Prüfung durch die zuständige IHK wird Ihr Unternehmen in das amtliche Verzeichnis eingetragen.

Neben den Pflichtnachweisen können Sie weitere Nachweise zur Qualifikation des Unternehmens/freiberuflich Tätigen einreichen. Diese sind ebenfalls Gegenstand der Überprüfung und sind für den öffentlichen Auftraggeber als hinterlegte Dokumente einsehbar.

Die von den IHKs überprüften Dokumente sind nur für denjenigen öffentlichen Auftraggeber einsehbar, dem das Zertifikat mit seinem spezifischen Zugangscode vorliegt. Das amtliche Verzeichnis ist jedoch allgemein zugänglich.

Das Verzeichnis wird jeden Tag aktualisiert.

Erforderliche Unterlagen

  • Handels, Vereins- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisterauszug (je nach Rechtsform und Eintragungspflicht)
  • Gewerbeerlaubnis, je nach Erlaubnisnotwendigkeit des Gewerbes
  • Gewerbeanmeldung/ummeldung (gilt nicht für Freiberufler)
  • Mitgliedsbescheinigung der Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer, oder einer berufsständischen Kammer
  • Bescheinigung/Bestätigung der Berufs/ Betriebshaftpflichtversicherung
  • Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt
    (Bei mehr als drei einzelvertretungsberechtigten Personen reicht die eigenhändig unterschrieben Erklärung von drei Personen. Darunter muss derjenige fallen, der für den Bereich öffentliches Auftragswesen zuständig ist.)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt, in Sachsen Eigenerklärung
  • Bei Antragstellung einer GmbH & Co. KG: Bescheinigung sowohl für die GmbH & Co. KG als auch für die GmbH 
  • Bescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkassenbescheinigung)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Gewerbezentralregisterauszug GZR 3 (bei Einzelunternehmen) oder Gewerbezentralregisterauszug GZR 4 (bei juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Vereinen), bei Antragstellung einer GmbH & Co. KG: der GZR 4 für die KG und GZR 4 für die GmbH
  • Hinweis: Die Bescheinigungen müssen teilweise im Original vorgelegt werden und dürfen in der Regel nicht älter als drei Monate alt sein. Weiteres hierzu finden Sie in den weiterführenden Informationen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Präqualifizierung bei der Präqualifizierungsstelle, nach Prüfung werden Sie in das Verzeichnis aufgenommen.

  • Auf der Internetseite der IHK finden Sie den Online-Antrag
  • Diesen füllen Sie aus und fügen die dort geforderten Dokumente bei
  • Für Fragen stehen Ihnen die unter „Zuständigkeit und Kosten“ genannten Auftragsberatungsstellen und IHKs zur Verfügung
  • Die Präqualifizierungsstellen prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und fordern gegebenenfalls Dokumente nach
  • Wenn alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die zuständige IHK Sie in das Amtliche Verzeichnis ein
  • Sie erhalten ein Zertifikat mit Zertifikatsnummer und einen Zugangscode
  • Diese beiden Nummern teilen Sie bei öffentlichen Ausschreibungen in Ihrem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit, damit er Zugang zu Ihren im Amtlichen Verzeichnis hinterlegen Nachweisen erhält.

Voraussetzungen

  • Sie bzw. Ihr Unternehmen sind befähigt und berechtigt, Ihr Gewerbe auszuüben
  • Sie können die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.
  • Sie können die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachweisen.
  • Sie können nachweisen, dass keine allgemeinen zwingenden Ausschlussgründe vorliegen.
  • Sie können nachweisen, dass keine allgemeinen fakultativen Ausschlussgründen vorliegen, z.B. vergangene Verstöße.