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Anerkennung als Pharmaberater beantragen

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Wenn Sie als Pharmaberaterin oder Pharmaberater tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung dieser Sachkenntnis erforderlich sein.

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Wenn Sie als Pharmaberaterin oder Pharmaberater tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung dieser Sachkenntnis erforderlich sein.

Allgemeine Informationen

Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater. 
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen

  • Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
    • der Pharmazie,
    • der Chemie,
    • der Biologie,
    • der Human- oder
    • der Veterinärmedizin, 
  • Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
    • der Pharmazie,
    • der Chemie,
    • der Biologie,
    • der Human-
    • oder Veterinärmedizin,
  • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.

Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • Apothekerin oder Apotheker,
    • Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
    • Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human-
      • oder Veterinärmedizin oder
    • Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.

Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.  

Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:  

  • Sie verfügen über
    • einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
    • einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
  • Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang  
  • alle erlangten Berufsnachweise
  • Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
  • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
  • gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
  • gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage 

Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Fristen

Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Gesetzliche Fristen gibt es nicht. 

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt

Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in

  • Deutschland,
  • den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • der Schweiz

bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.

Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

28.09.2026