Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben
Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung dürfen nur mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden. Die Genehmigung erteilt das FBA unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Planrechtsverfahrens.
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Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung dürfen nur mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden. Die Genehmigung erteilt das FBA unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Planrechtsverfahrens.
Allgemeine Informationen
Bundesfernstraßen, also Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn Sie vorab eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamt (FBA) erhalten haben. Die Prüfung Ihres Vorhabens findet im Planrechtsverfahren statt. Dazu stellen Sie einen Antrag beim FBA.
Zu den Bundesfernstraßen gehören insbesondere
- die Fahrbahn,
- der Straßenunterbau,
- die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Seitenstreifen und Trennflächen,
- Verkehrs- und Schutzeinrichtungen,
- die Bepflanzung,
- Mauteinrichtungen,
- Betriebsgehöfte sowie
- Nebenbetriebe und Rastanlagen an den Bundesautobahnen.
Auch wenn bestehende Bundesfernstraßen erheblich baulich geändert werden sollen, muss vorher ein Planrechtsverfahren durchgeführt werden.
Bauliche Änderungen können zum Beispiel sein:
- die Verbreiterung von Autobahnen, um einen oder mehrere Fahrstreifen oder
- neue Ausfahrten, Autobahnkreuze oder
- Veränderungen der Streckenführung, beispielsweise Tunnel.
Bei der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abgewogen, darunter:
- die wirksame Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
- der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Luftverschmutzung,
- die Umweltverträglichkeit,
- die Wirtschaftlichkeit,
- die Vereinbarkeit mit der Regionalplanung sowie
- die Rechte und Belange Dritter.
Zuständigkeit
Das FBA ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Autobahnen, sofern sich das Bauvorhaben nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Hamburg befindet. Zusätzlich ist das FBA zuständig für Bauvorhaben von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den Bundesländern Berlin und Bremen.
Voraussetzungen
Anträge können Sie als Vorhabenträgerin beziehungsweise Vorhabenträger im Bereich der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung (Autobahn GmbH des Bundes, DEGES im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes) stellen.
Erforderliche Unterlagen
Ihre Antragsunterlagen bestehen aus 3 Teilen:
- Hauptantrag
-
Planunterlagen, zum Beispiel
- Zeichnungen und textliche Erläuterungen zum Vorhaben
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
- Lärmgutachten und Gutachten zu den Auswirkungen auf Gewässer und Boden
-
ergänzende Unterlagen und Gutachten
Fristen
Für Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger gelten keine Fristen bei der Antragstellung. Bei Nachreichungen können behördenseitig individuelle Fristen auferlegt werden.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht. Weiterführende Hinweise enthalten die Rechtsbehelfsbelehrungen der Entscheidungen.
Anträge / Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Verfahrensablauf
Nutzen Sie für die Antragstellung den Online-Dienst
- Rufen Sie den Online-Dienst des Bundes „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore„ auf.
- Loggen Sie sich mit dem ELSTER-Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat an.
- Das Formularmanagementsystem (FMS) führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF-Datei hoch und senden den Antrag ab. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Das FBA prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachreichungen notwendig sind.
- Das FBA schickt Ihnen einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung mitgeteilt wird.
Die Antragsstellung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf:
Vorabstimmung:
- Als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger finden zwischen Ihnen und dem FBA Antragsberatungen statt.
Antragstellung:
- Stellen Sie einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens über den Online-Dienst des Bundes und reichen dort alle erforderlichen Unterlagen ein.
Anhörungsverfahren:
- Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, werden im Anhörungsverfahren alle vom Vorhaben betroffenen Personen informiert, um mögliche Bedenken oder Änderungsvorschläge einbringen zu können.
Bekanntmachung über Auslegung des Plans:
- Das FBA veranlasst die Kommunen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, den Plan für die Öffentlichkeit auszulegen.
Auslegung des Plans:
- Der Plan wird in den entsprechenden Kommunen für die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgelegt.
Erörterungstermin:
- Das FBA entscheidet anhand der Einwendungen und Stellungnahmen, ob ein Erörterungstermin notwendig ist.
- Wird ein Erörterungstermin angesetzt, werden Personen, die Einwendungen eingereicht haben, eingeladen.
Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens:
- Als Ergebnis kann es zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert.
- Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden.
Planfeststellungsbeschluss:
- Alle Interessen werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und resultieren im Planfeststellungsbeschluss.
- Als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger erhalten Sie Auflagen. Damit werden Ihre Pläne verbindlich und die Bauausführung kann beginnen.
- Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses:
- Alle im Planfeststellungsverfahren eingebundenen Personen werden über den Planfeststellungsbeschluss und den Rechtsbehelf informiert.
Klage:
- Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden.
Bestandskräftiger Plan:
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Planfeststellungsbeschluss rechtens.
Weitere Informationen
Es gibt folgende Hinweise:
Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden. Für die Antragstellung wird ein Antragsleitfaden bereitgestellt.
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 16 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
- Planfeststellungsrichtlinien 2019 ( PlafeR 19)
- Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, RE Ausgabe 2012