Antragsportal der Steuerberaterkammern
Sie möchten als Steuerberater oder Steuerberaterin arbeiten? Lesen Sie hier, was zu beachten ist.
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Weiter ohne AnmeldungVerfahrensablauf
- Sie müssen den Antrag auf Bestellung mit Hilfe des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks stellen.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular und die Antragsunterlagen bei der Steuerberaterkammer ein und überweisen Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Bestellung erfolgt durch Aushändigen einer Urkunde.
- Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, geben Ihnen die Mitarbeiter der Steuerberaterkammer gern nähere Auskunft.
Teaser
Sie möchten als Steuerberater oder Steuerberaterin arbeiten? Lesen Sie hier, was zu beachten ist.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie künftig als Steuerberater oder Steuerberaterin in Sachsen-Anhalt arbeiten möchten, müssen Sie durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt amtlich bestellt werden. Wenn Sie amtlich bestellt werden, werden Sie automatisch Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer.
Voraussetzungen
Sie werden als Steuerberater oder Steuerberaterin bestellt, wenn
- Sie die Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung bestanden haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit wurden,
- Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
- Sie nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- Sie keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf unvereinbar ist (zum Beispiel als Angestellter in einem anderen Beruf oder Gewerbetreibender),
- Ihnen die Deckungszusage eines Berufshaftpflichtversicherers vorliegt (für Angestellte: Nachweis der Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers),
- Sie nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die bestandene Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung bzw. die Befreiung von der Steuerberaterprüfung (beglaubigte Abschrift)
- Passbild
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) – zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Vordruck zur Pflichtenerklärung
- für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zusätzlich:
- Bescheinigung der Berufsorganisation, dass einer Bestellung nichts entgegensteht (Bescheinigung nach § 34 Abs. 4 Satz 2 DVStB)
Fristen
Unmittelbar nach der Bestellung müssen Sie sich beruflich niederlassen und arbeiten. Andernfalls widerruft die Steuerberaterkammer Ihre Bestellung.
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater können Sie Klage vor dem Finanzgericht einreichen.
Rechtsgrundlage
- § 35 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 41 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
- § 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)