Eine befristete Ausnahme für besondere experimentelle und technisch wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle online beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ausnahmegenehmigungen für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle beantragen.
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Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ausnahmegenehmigungen für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle beantragen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen sind und mit einer Amateurfunkstelle experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien planen, können Sie bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine spezielle Genehmigung beantragen. Diese erlaubt bestimmte Ausnahmen von den geltenden technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Amateurfunkverordnung.
Falls die Amateurfunkstelle fernbedient oder automatisch arbeiten soll, nutzen Sie bitte das Antragsformular für die Zuteilung von fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen und ergänzen Sie dieses um eine Erläuterung Ihres Experiments oder Ihrer technisch-wissenschaftlichen Studie.
In jedem Fall ist für die Bearbeitung Ihres Antrags eine detaillierte Beschreibung Ihres Vorhabens erforderlich. Rückfragen zu Ihrem Experiment oder Ihrer technisch-wissenschaftlichen Studie seitens der BNetzA können die Bearbeitung verlängern.
Für die genehmigten Ausnahmen legt die BNetzA gegebenenfalls zusätzliche Auflagen fest, die Sie einzuhalten haben.
Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind stets befristet und können unter Umständen verlängert werden. Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig bei der BNetzA.
Voraussetzungen
Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen und verfügen somit über ein personengebundenes Rufzeichen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
- Falls die Amateurfunkstelle fernbedient oder automatisch arbeiten soll, nutzen Sie bitte das Antragsformular für die Zuteilung von fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen und ergänzen Sie dieses um eine Erläuterung Ihres Experiments oder Ihrer technisch-wissenschaftlichen Studie.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist eine detaillierte Beschreibung Ihres Vorhabens erforderlich.
Fristen
Für den Antrag gibt es keine Frist. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Zuteilungszeitraums beantragen.
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen. - Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die befristete Ausnahme für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle online oder schriftlich beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- einen Bescheid, der gegebenenfalls zusätzliche Auflagen aufführt, und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Antrag per E-Mail oder Post:
- Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
-
Sie können das Formular wahlweise
- direkt online ausfüllen oder
- es herunterladen und dann ausfüllen.
- Schicken Sie den unterschriebenen Antrag anschließend per E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Die BNetzA sendet Ihnen
- einen Bescheid, der gegebenenfalls zusätzliche Auflagen aufführt, und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Rechtsgrundlage
- § 3 Absatz 2 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- § 16 Absatz 2 Satz 2 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)