Online-Datenbank Rigoletto des UBA
Wenn Sie, beziehungsweise Ihr Unternehmen, eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, müssen Sie die verwendeten Stoffe selbstständig in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einstufen und dem Umweltbundesamt mitteilen.
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Wenn Sie, beziehungsweise Ihr Unternehmen, eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, müssen Sie die verwendeten Stoffe selbstständig in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einstufen und dem Umweltbundesamt mitteilen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, sind Sie verpflichtet, alle chemischen Stoffe, die Sie in Ihren Anlagen verwenden, selbstständig zu bewerten und
- in eine der Wassergefährdungsklassen (WGK)
- oder als nicht wassergefährdend einzustufen.
Diese Einstufung müssen Sie dann dokumentieren und beim Umweltbundesamt einreichen.
Chemische Stoffe können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden:
- WGK 1: schwach wassergefährdend (zum Beispiel Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Wasserstoffperoxid)
- WGK 2: deutlich wassergefährdend (zum Beispiel Heizöl, Natriumhypochlorit, Jod)
- WGK 3: stark wassergefährdend (zum Beispiel Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)
Darüber hinaus können Stoffe auch als
- nwg: nicht wassergefährdend, sowie
- awg: allgemein wassergefährdend (zum Beispiel Gülle, Gärsubstrate oder bestimmte feste Gemische wie Abfälle)
eingestuft werden.
Sie sind von dieser Pflicht entbunden, wenn
- Sie chemische Stoffe verwenden, deren Gefährlichkeit bereits bewertet und die entsprechende Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde oder
- Sie die chemischen Stoffe unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachten oder
- Sie chemische Stoffe verwenden, deren Einstufung als nicht wassergefährdend oder als allgemein wassergefährdend schon durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgegeben ist (zum Beispiel Lebensmittel oder Jauche, Gülle und Silage).
Wenn Ihnen im späteren Verlauf wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung führen, sind Sie verpflichtet, diese gegenüber dem Umweltbundesamt unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen betreibt eine Anlage, in der chemische Stoffe oder Stoffgruppen verwendet oder gelagert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Chemisch eindeutige Stoffbezeichnung
- Internationale CAS-Nummer oder europäische EG-Nummer für chemische Stoffe
- Gefahrenhinweise
-
Dokumentation von Prüfergebnissen
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Verfahrensablauf
Sie können die Einstufung in Wassergefährdungsklassen per E-Mail oder schriftlich per Post einreichen.
Hinweis: Bevor Sie einen neuen chemischen Stoff einstufen und dokumentieren, prüfen Sie bitte in der Stoffdatenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes, ob der Stoff bereits mit einer Einstufung veröffentlicht ist (einzeln oder durch eine Gruppeneinstufung).
Einstufung per E-Mail oder schriftlich einreichen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Umweltbundesamts oder rufen Sie die Online-Datenbank Rigoletto auf. Laden Sie das „Dokumentationsformblatt 1“ herunter:
- Sie können das Dokumentationsformblatt direkt am Rechner ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich bearbeiten.
- Unterschreiben Sie das Dokumentationsformblatt und schicken Sie es entweder auf dem Postweg oder per E-Mail an das Umweltbundesamt.
- Das Umweltbundesamt prüft, ob Ihre Einstufungsdokumentation vollständig und plausibel ist. Dazu werden auch frei verfügbare Stoffinformationen herangezogen. Darüber hinaus kann das Umweltbundesamt aus den Dokumentationen Stichproben ziehen, für die Sie die Einstufungsgrundlagen und Prüfberichte vorlegen müssen.
- Sollten im Rahmen der Prüfung Fragen aufkommen, die sich nicht aus den Unterlagen beantworten lassen, wird sich das Umweltbundesamt an Sie wenden.
- Die endgültige Einstufungsentscheidung trifft das Umweltbundesamt. Es sendet Ihnen den Bescheid schriftlich per Post und per E-Mail zu.
-
Das Umweltbundesamt veröffentlicht die rechtsverbindliche Einstufung im Bundesanzeiger und in der Online-Datenbank Rigoletto.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz