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Zuverlässigkeit nach LuftSiG für Mitarbeiter:innen

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Wenn Sie im oder am Flughafen oder in einem Unternehmen arbeiten möchten, dass viele Waren und Produkte über den Luftweg verschickt, benötigen Sie in vielen Fällen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.

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Allgemeine Informationen

Bevor Sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen eines Flughafens oder in einem Unternehmen mit unmittelbarem Einfluss auf die Luftsicherheit arbeiten können, wird Ihre Zuverlässigkeit überprüft. Betroffen sind zum Beispiel Unternehmen mit Personal, aus den folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen
  • Luftfahrtunternehmen
  • Bodenabfertigungsdienste
  • Fracht- und Postunternehmen
  • Warenlieferanten

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist neben erforderlichen Schulungen die Grundvoraussetzung, um eine Zugangsberechtigung in einen Sicherheitsbereich zu erhalten und somit die Tätigkeit am Flughafen oder in dem betroffenen Unternehmen aufnehmen zu können.

Die Regelung betrifft insbesondere Personen, die regelmäßig

  • Sicherheitskontrollen durchführen
  • Luftfahrzeuge abfertigen,
  • Waren transportieren
  • Luftfracht kontrollieren
  • andere Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen durchführen.

Zu Sicherheitsbereichen zählen:

  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge zum Ein und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen abgestellt sind

Die Regelung betrifft somit zum Beispiel:

  • Personen mit nicht nur gelegentlichem Zugang zu Sicherheitsbereichen,
  • Personal von Unternehmen, Organisationen, Betrieben, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat,
  • natürliche beliehene Personen sowie Ausbilder oder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit,
  • Luftfahrerinnen und Luftfahrer, Flugschülerinnen und Flugschüler, Vereinsmitglieder, Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird überprüft, ob von Ihnen eine Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ausgehen kann. Die Prüfung umfasst:

  • Angaben zu Ihrer Person
  • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen 5 Jahre
  • Ihre Wohnsitze in den vergangenen 10 Jahren
  • Prüfung von Strafregistereinträgen
  • Auskünfte von Behörden

Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.

Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber selbst beantragen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Kosten.

Mitwirkungspflicht:

Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann in seltenen Fällen auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen müssen.

Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn

  • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind
  • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als 5 Jahre zurückliegt
  • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als 10 Jahre zurückliegt
  • zu den vergangenen 10 Jahren Erkenntnisse vorliegen, dass Sie Bestrebungen unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind

Sie können auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn

  • Sie nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits mit einer Ü2 oder Ü3 überprüft wurden. Hier kann auf Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen
  • Sie nur sehr selten und ausnahmsweise Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis (Regelung des jeweiligen Flughafens beachten) arbeiten können

Sie ausschließlich in öffentlichen Bereichen des Flughafens arbeiten

Voraussetzungen

Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung:

  • Personen mit nicht nur gelegentlichem Zugang zu Sicherheitsbereichen,
  • Personal von Unternehmen, Organisationen, Betrieben, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat,
  • natürliche beliehene Personen sowie Ausbilder oder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit,
  • Luftfahrerinnen und Luftfahrer, Flugschülerinnen und Flugschüler, Vereinsmitglieder, Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten

Erforderliche Unterlagen

Allgemein:

  • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
  • beidseitige Kopie des Reisepasses
  • Wohnorte der letzten 10 Jahre,
  • Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (auf den Tag genau)

Speziell:

  • für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler: Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsprüfungen: Pilotenlizenz
  • für Selbstständige: Gewerbeanmeldung
  • falls Wohnsitz in den vergangenen 5 Jahren mehr als 6 Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis

Bei Verlängerung:

  • Bescheid der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Gebühren (Kosten)

Zuverlässigkeitsprüfung: zwischen 6 und 211,50 EUR

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

Privatpiloten tragen die Kosten selbst.

 

Fristen

  • Vor dem Arbeitsantritt an Flughäfen: Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag zur Überprüfung mindestens einen Monat vor Ihrem Arbeitsbeginn oder Ihrer Ausbildung einreichen.
  • Gültigkeit der Feststellung der Zuverlässigkeit: 5 Jahre (sofern diese Feststellung nicht zuvor widerrufen wird)
  • Einen Wiederholungsantrag sollten Sie mindestens 3 Monate vor dem Ablauf des Geltungszeitraums stellen.
  • Änderung persönlicher Angaben: Sie müssen der Flugsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen mitteilen. Änderungen sind:
    • Name
    • Wohnsitz
    • Wechsel des Arbeitgebers
    • Art der Tätigkeit

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf die Feststellung einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zu beachten: Weder Widerspruch noch Anfechtungsklage haben eine aufschiebende Wirkung.

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt

Verfahrensablauf

Eine Zuverlässigkeitsprüfung beantragen Sie, sofern Sie auch eine Zugangsberechtigung benötigen, über den Flughafenbetreiber. Brauchen Sie die Zugangsberechtigung nicht, wenden Sie sich direkt an die Luftsicherheitsbehörde. 

  • Füllen Sie den Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung aus und unterschreiben Sie ihn. Sie erhalten das Formular entweder bei der Ausweisstelle des Flughafenbetreibers, direkt von Ihrem Arbeitgeber oder im Internet auf den Seiten der Luftsicherheitsbehörden der Bundesländer. Entscheidend für die Wahl des Formulars ist das Bundesland.
  • Ihr Arbeitgeber bestätigt den Antrag durch eine Unterschrift.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen Ihrem Antrag bei.
  • Reichen Sie den Antrag bei der Ausweisstelle des Flughafens ein, falls Sie eine Zugangsberechtigung benötigen. Sie können den Antrag auch durch Ihren Arbeitgeber einreichen lassen. Falls Sie nur die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen, reichen Sie den Antrag direkt bei der Luftsicherheitsbehörde ein. 
  • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
  • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
  • Die Luftsicherheitsbehörde prüft Ihren Antrag und damit Ihre Zuverlässigkeit. Damit die Luftsicherheitsbehörde Ihre Zuverlässigkeit beurteilen kann, kann sie:
    • Ihre Identität prüfen,
    • Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt stellen
    • Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen
    • sowie je nach Einzelfall Auskünfte einholen  von/vom
      • Bundeskriminalamt, 
      • Strafverfolgungsbehörden,
      • Bundesnachrichtendienst, 
      • Militärischen Abschirmdienst,
      • Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
      • Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen,
      • gegenwärtigem Arbeitgeber sowie den Arbeitgebern der zurückliegenden fünf Jahre.
    • Sonderfall: ohne deutsche Staatsbürgerschaft kann die Behörde:
      • Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen (bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern)
      • soweit erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellen
  • Sie sind verpflichtet, aktiv an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. 
  • Sollten während der Überprüfung Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit entstehen, können Sie zu eingeholten Auskünften Stellung nehmen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen oder deren Weitergabe Ermittlungen behindern könnte.
    • Sie werden zuvor belehrt, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen beziehungsweise Sie Angaben verweigern können.
  • Nach der Überprüfung erhalten Sie einen Bescheid von der Luftsicherheitsbehörde. Der Bescheid kann positiv oder negativ ausfallen. Gleichzeit erhält Ihr Arbeitgeber eine Information über das Ergebnis der Überprüfung. Falls Sie auch eine Zugangsberechtigung beantragt haben, erhält auch der Flughafenbetreiber eine Information.
    • Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber erfahren lediglich das Ergebnis der Prüfung, nicht aber die zuvor gewonnenen Erkenntnisse über Ihre Person.
  • Gegen den Bescheid der Zuverlässigkeit können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen
  • Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Sie den Antrag nicht als Privatpilotin oder Privatpilot oder Flugschülerin oder Flugschüler oder andere Privatperson gestellt haben.

Nach der Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit:

Die Feststellung der Zuverlässigkeit kann innerhalb der Gültigkeit von aktuell 5 Jahren widerrufen werden. Dies kann geschehen, wenn eine Sicherheitsbehörde neue Erkenntnisse (zum Beispiel über Ermittlungs- oder Strafverfahren) über Sie gewinnt und diese an die Luftsicherheitsbehörde übermittelt. Dieses Verfahren heißt: Nachberichtswesen.

Weitere Informationen

Flugschülerinnen und Flugschüler sowie Privatpilotinnen und Privatpiloten können sich zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung direkt an die zuständige Luftsicherheitsbehörde wenden.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Fachlich freigegeben am

19.12.2025

Urheber

Referat B3 im BMI (Oberste Luftsicherheitsbehörde)

Teaser

Wenn Sie im oder am Flughafen oder in einem Unternehmen arbeiten möchten, dass viele Waren und Produkte über den Luftweg verschickt, benötigen Sie in vielen Fällen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.