Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Tod des Ehegatten beantragen

Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Tod des Ehegatten beantragen

Wenn Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner verstirbt, werden Sie im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse III eingereiht.

Ihre Steuerklasse wird ab dem ersten des auf den Todestag Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (im Folgenden für beides: Partnerin oder Partner) folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III.
Sie kommen jedoch nicht in die Steuerklasse III, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kommen Sie in die Steuerklasse I.

Anstelle der Steuerklasse I kann für Sie die günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Einreihung in Steuerklasse II können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.

Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin beziehungsweise eines Lebenspartners
  • Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und für das Folgejahr
  • auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt
  • gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben zum Zeitpunkt des Todes
  • anstelle von Steuerklasse III kann Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht
  • zuständig: örtliches Finanzamt

 

Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.

 

Sie müssen keine Fristen einhalten.

 

Für Sie entstehen keine Kosten.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt.

Rechtsgrundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG)

 


Ansprechpartner

Finanzamt Haldensleben

Jungfernstieg 37
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 4820
+49 3904 482200
www.elster.de/eportal/wizard/nichtsteuerlichenachricht-4

Postanschrift:
Postfach 100209
39332 Haldensleben, Stadt

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST