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Die Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen

Die Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen

Wenn Sie als Stelle für die Prüfung und Untersuchung von Altholzchargen, die werkstofflich verwertet werden sollen, im Rahmen der Fremdüberwachung der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen in der Abfallwirtschaft tätig werden, müssen Sie zuvor dazu bekannt gegeben worden sein.

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stellen Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.

Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Kurztext

  • Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Altholzbehandlung
  • Untersuchungsstellen, die im Rahmen der Fremdüberwachung der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen Prüfungen und Untersuchungen der Altholzchargen durchführen wollen, müssen vorher von der zuständigen Landesbehörde hierfür als Stelle bekannt gegeben beziehungsweise bestimmt werden
  • formloser Antrag an zuständige Behörde des Landes
  • zuständig: Behörde des Landes

 

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz.

 

Es gibt keine Fristen.

 

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67,00 EUR

 

  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.

  • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
  • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.

 

  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
  • Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 6 Satz 1 und Absätze 7 und 8 Altholzverordnung (AltholzV)

Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV)

Anhang IV zu § 6 Altholzverordnung (AltholzV)

Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall – Fachmodul Abfall

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

 

Formulare: Nein

Onlineverfahren: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 


Ansprechpartner

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale), Stadt
0345 5704-0
0345 5704-190
poststelle[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de
lau.sachsen-anhalt.de/landesamt-fuer-umweltschutz-sachsen-anhalt-lau/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST