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Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beantragen

Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beantragen

Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt, wenn es zur Eheschließung im Ausland benötigt wird. Die Ausstellung erfolgt für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, durch das Standesamt 1 in Berlin.

Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.

Kurztext

  • Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland.
  • Zuständig ist das Standesamt 1 in Berlin.

 

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt 1 Berlin.

 

Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

 

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

 

  • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
  • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
    • Der Personenstand
    • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
    • Die Staatsangehörigkeit
    • Sowie, gegebenenfalls die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

 

  • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
  • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
  • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen

Rechtsgrundlage

  • § 13 PStG
  • § 39 PStG
  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB

§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)

 


Ansprechpartner

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Schönstedtstraße 5
13357 Berlin, Stadt

Quelle der Inhalte: Landesportal ST