Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer beantragen
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer beantragen
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Kurztext
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, kann das Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen.
- Zuständig ist das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Für diese Personengruppen gilt das deutsche Personalstatut
- Und damit die Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht
- Können für eine Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen.
Wenden Sie sich an das Standesamt.
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
- Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
- Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
- Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- Der Personenstand.
- Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt.
- Die Staatsangehörigkeit.
- Sowie gegebenenfalls die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
- Wenn die Person, die die Ehe im Ausland schließen möchte, eines der folgenden Personalstatute aufweist:
- Staatenlos
- Asylberechtigt
- anerkannter Flüchtling
- oder Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
- sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Rechtsgrundlage
- § 13 PStG
- § 39 PStG
- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
§ 13 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-440
buergerbuero[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST