Fahrlehrererlaubnis aus dem Ausland anerkennen lassen
Fahrlehrererlaubnis aus dem Ausland anerkennen lassen
Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin arbeiten? Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die Fahrlehrerlaubnis erhalten.
Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Kurztext
- Als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin benötigt man in Deutschland eine Fahrlehrerlaubnis.
- Nur mit dieser Erlaubnis darf man Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
- Auch mit einer entsprechenden Berufsqualifikation aus dem Ausland kann man die Fahrlehrerlaubnis erhalten.
- Dafür muss man die ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
- Das Verfahren heißt Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
- Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und eines Fahrlehrerscheins kostet EUR 40,90.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin
- gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
- Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin gearbeitet haben
- Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
Es kann sein, dass Ihr Heimatstaat die Nachweise über Ihre persönliche Zuverlässigkeit oder Ihre geistige und körperliche Gesundheit nicht ausstellen kann. Dann können Sie diese Unterlagen durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
- Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen.
- Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Rechtsgrundlage
§ 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Nr. 302.2 Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
- Schriftform erforderlich: eventuell
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Onlineverfahren beim Einheitlichen Ansprechpartner
Weitere Informationen
- Dienstleistungsfreiheit
Sie können auch vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten. Dann wird ein entsprechender Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren. - Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet Führerscheine
Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-3610
+49 3904 7240-3670
strassenverkehr[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/strassenverkehrsamt/sachgebiet-fuehrerscheine
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST