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Handwerksrolleneintragung mit Meisterbrief

Handwerksrolleneintragung mit Meisterbrief

Wenn Sie erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt haben und selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Wenn Sie die Meisterprüfung für ein zulassungspflichtiges Handwerk abgelegt haben und sich selbständig machen wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen.

In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt.

Verfügen Sie selbst nicht über eine Meisterprüfung für das zu betreibende oder ein mit ihm verwandtes Handwerk, so können Sie eine Person einstellen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. In diesem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung von Personen mit bestandener Meisterprüfung
  • Handwerksrolleneintragung mit bestandener Meisterprüfung.
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von
  • o natürlichen und
  • o juristischen Personen sowie
  • o rechtsfähigen Personengesellschaften.
  • Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
  • Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.
  • Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

 

Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt.

 

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

 

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

 

  1. Bei Einzelunternehmen:
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschaf-terinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Of-fenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschaf-terinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Perso-nen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaf-ten: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesell-schaften, ansonsten
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), einge-tragene Genossenschaft (eG)):
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Perso-nen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Ar-beitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie

Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.

 

Abgeschlossene Meisterprüfung in

  • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
  • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)

§ 7 Absatz 1a Handwerksordnung (HWO)

 


Ansprechpartner

Handwerkskammer Magdeburg

Gareisstraße 10
39106 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 6268-0
recht[at]hwk-magdeburg.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST