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Nachlasspflegeschaft beantragen

Nachlasspflegeschaft beantragen

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

Kurztext

  • Erbe/Erbin ist unbekannt
  • Ungewiss, ob Erbe/Erbin die Erbschaft annimmt
  • Nachlass/ Vermögen der/s Verstorbenen ist vorhanden und ist zu sichern

 

Keine

 

Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger/in eine Vergütung. Die Höhe wird individuell vereinbart.

§ 8 GNotKG - Fälligkeit der Kosten

GNotKG - Kostenverzeichnis

 

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

 

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
  • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt.
  • Es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
  • Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat) ist, muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

Rechtsgrundlage

§ 1984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 1960 ff BGB - Sicherung des Nachlasses

 

Überschuldeter Nachlass

Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.

Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 -12:00 Uhr
Freitag 10:00 -12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST