Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern
Mit einer öffentlichen Bestellung als Probenehmer stehen Sie Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit als besonders zuverlässige, glaubwürdige und erfahrene Person zur Verfügung.
Als Probenehmer prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden.
Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten.
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Ãffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
Mit der öffentlichen Bestellung wird ein besonderes öffentlich-rechtliches Qualitätssiegel für Sachverständige in Deutschland verliehen. Es gibt keine höhere Qualifikation im Bereich der Sachverständigentätigkeit.
Verwaltungen und Gerichte sollen diese Sachverständigen bevorzugt beauftragen. Sie stehen aber auch der Wirtschaft und privaten Auftraggebern zur Verfügung.
Neben allen Industrie- und Handelskammern sind in einigen Bundesländern auch andere Berufskammern wie Ingenieurâ, Architekten oder Landwirtschaftskammern und andere staatliche Stellen zur öffentlichen Bestellung berechtigt.
Die Kontaktdaten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.
Die Bezeichnung âöffentlich-bestellt und vereidigtâ ist rechtlich geschützt.
Kurztext
- Probenehmer: Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Besonders geeignete Personen werden auf den Gebieten der Wirtschaft zur Überprüfung von Waren und bestimmten Tätigkeiten öffentlich bestellt und vereidigt.
- Besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit sind umfangreich nachzuweisen.
- Verfahrensdauer ca. 6 - 18 Monate
- Bestellung erfolgt befristet für maximal fünf Jahre
- Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie und Handelskammer in deren Bezirk der Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird
- Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt entsprechend der Sachverständigenordnungen zeitlich befristet, maximal für fünf Jahre.
- Auf Antrag kann eine Bestellung erneut ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller seine persönliche Eignung und besondere Sachkunde erneut nachweisen kann.
Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Kammern festgelegt. Gebührenrahmen: EUR 500 3.500. Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte: EUR 1.000 2.000
- Beruflicher Werdegang
- Kopien von Zeugnissen, Aus- und Weiterbildungsnachweisen
- Fachliche und persönliche Reverenzen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gutachten und Arbeitsproben
- Liste der von Ihnen auf Ihrem beantragten Sachgebiet erstellten Gutachten der letzten zwei Jahre
- Erklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Kammer, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
- Durch Aus und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung haben Sie eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde erworben.
- Sie haben auch bereits mehrere Jahre Sachverständigenleistungen auf Ihrem Gebiet erbracht.
- Sie sind psychisch und körperlich in der Lage, die Anforderungen an Sachverständige auf ihrem Gebiet zu erfüllen.
- Es darf keine Gründe geben, an Ihrer Unabhängigkeit und Objektivität zu zweifeln. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie sind unparteilich und unabhängig.
- Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Sachverständigenordnungen der jeweils zuständigen Kammer und den Bestellungsvoraussetzungen Ihres Sachgebiets.
Rechtsbehelf
- In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbescheid zu entnehmen.
Rechtsgrundlage
§ 36 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 5693-0
info[at]magdeburg.ihk.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST