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Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beantragen

Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beantragen

Sie möchten Ihre in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament) oder einen in amtlicher Verwahrung des Notars befindlichen Erbvertrag zurückhaben? Dann können Sie die Rückgabe bei der Verwahrstelle beantragen.

Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

  • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.

Kurztext

  • Testament Rückgabe
  • eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder ein Erbvertrag), die sich beim Amtsgericht in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, wird auf Verlangen der Erblasserin oder des Erblassers an sie oder ihn zurückgegeben
  • ein gemeinschaftliches öffentliches oder eigenhändiges Testament kann nur von beiden Eheleuten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zurückgenommen werden
  • bei einem Erbvertrag müssen alle Vertragspartnerinnen und Vertragspartner die Rücknahme verlangen
  • das Verlangen kann jederzeit mündlich oder per Post erklärt werden, die Rückgabe kann aber nur an den Erblasser oder die Erblasserin persönlich erfolgen
  • ein Erbvertrag kann sich auch in der amtlichen Verwahrung des beurkundenden Notars befinden. Dann ist die Rücknahme ihm gegenüber zu verlangen
  • bei Tod der Erblasserin oder des Erblassers wird das besonders amtlich verwahrte Testament nicht zurückgegeben, sondern vom Nachlassgericht eröffnet Ein von einem Notar amtlich verwahrter Erbvertrag wird von diesem an das Nachlassgericht abgeliefert.
  • wird hingegen nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin von einer dritten Person ein Testament gefunden, so hat diese es beim Nachlassgericht abzuliefern
  • das Nachlassgericht nimmt dieses Testament zur Nachlassakte, in diesem Zusammenhang spricht man von der (einfachen) amtlichen Verwahrung
  • zuständig: Verwahrstelle (zuständiges Amtsgericht oder beurkundender Notar)

 

Wenden Sie sich an das Amtsgericht.

 

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.

 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls Hinterlegungsschein

 

  • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
  • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
    • geschäftsfähig.
  • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Rechtsbehelf

  • Wird die Herausgabe an den Erblasser oder die Erblasserin abgelehnt, entscheidet die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger durch Beschluss.
  • Gegen die Ablehnung kann der Erblasser oder die Erblasserin befristet Beschwerde einlegen.
  • War nach Landesrecht anstelle der Rechtspflegerin beziehungsweise des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

Rechtsgrundlage

§ 2256 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 344, 346, 347 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 34a Beurkundungsgesetz

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 -12:00 Uhr
Freitag 10:00 -12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST