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Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie dies vorab der zuständigen Stelle melden.

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Sätze. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz.

Nach dem Sprengstoffgesetz brauchen Sie grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen – auch im Zusammenhang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. Die Erlaubnispflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Sie mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: Klasse T1) arbeiten, ohne diese zu zünden. Ein klassischer Anwendungsfall hierfür ist das Ein- und Ausbauen in Kfz-Werkstätten.

In jedem Fall müssen Sie den gewerblichen Umgang den zuständigen Behörden melden: Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie die Anzeige mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einreichen.

Zu den weiteren Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht gehört unter anderem, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, also durch Personen mit eingeschränkter Fachkunde.

Die eingeschränkte Fachkunde wird in einer circa 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Bei der Schulung wird folgendes vermittelt:

  • Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten,
  • Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe,
  • sprengstoffrechtliche Anforderungen für die Tätigkeit,
  • Handhabung, Gefahrenmerkmale,
  • Lagerung, Transport,
  • Entsorgung,
  • praktischer Teil.

Kurztext

  • Umgang mit Airbag und GurtstrafferEinheiten Anzeige
  • Betriebe müssen anzeigen:
    • Den Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (beziehungsweise nach alter Bezeichnung Klasse T1), ohne diese zu zünden, zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten
  • Betriebe müssen nachweisen:
    • Die Überwachung des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, vor allem hinsichtlich der Lagerung der Stoffe
  • Der erstmalige Umgang muss 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden
  • Die Einstellung der Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden
  • Eine Befreiung von der Erlaubnisplicht liegt vor
    • beim Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 und
    • wenn der Umgang durch geschultes Personal mit sogenannter "eingeschränkter Fachkunde" erfolgt
  • Fehlt (nur) eine der genannten Voraussetzungen, bedarf es einer Erlaubnis nach § 7 beziehungsweise eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
  • zuständig: zuständige Stelle nach Landesrecht

 

Landesamt für Verbraucherschutz.

 

  • Nachweis der eingeschränkten Fachkunde: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • Beim Umgang mit Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P2 oder noch in der Entwicklung befindlichen Gegenständen:
    • Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sowie
    • gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

 

Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht:

  • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal. Das bedeutet, die betreffenden Beschäftigten besitzen die sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten.
  • Die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
  • Bei der Aufbewahrung ist zu beachten:
    • Die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
    • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).

Rechtsgrundlage

§ 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

§ 4 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs

 

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 


Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 52162200
0345 52162401
lav-bus[at]sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/

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Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen


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Quelle der Inhalte: Landesportal ST