Verkürzung der Prüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen beantragen
Verkürzung der Prüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen beantragen
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
Kurztext
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
- Voraus gesetzt ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
- ZÜS meldet dies der zuständigen Stelle
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Rechtsgrundlage
§ 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Ansprechpartner
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 52162200
0345 52162401
lav-bus[at]sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/
Montag 07:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr
Freitag 07:00 – 15:30 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 514-0
0345 514-1477
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/
Postanschrift:
06003
Halle (Saale), Stadt
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Quelle der Inhalte: Landesportal ST