Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes beantragen
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes beantragen
Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen Abschiebeverbots.
Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.
Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.
Kurztext
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen gleiche Voraussetzungen vorliegen, die bei Erteilung vorliegen müssen.
- Abschiebungsverbote müssen weiterhin vorliegen
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde
Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.
Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro
Für Minderjährige: 46,50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
- Antrag auf Verlängerung
- aktuelles biometrische Passfoto
- bisheriger Aufenthaltstitel
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
- Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
- Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenhV
§ 53 Abs. 1 AufenthV
§ 78 AufenthG
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Weitere Informationen
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-2350
+49 3904 7240-52302
migration[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
Sprechzeiten:
Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Herr Daniel Görges
Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de
Herr Daniel Görges
Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
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soziales[at]landkreis-boerde.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST