Verlängerung Reisegewerbekarte beantragen
Verlängerung Reisegewerbekarte beantragen
Für ein Reisegewerbe benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Sie können eine befristete Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Kurztext
Tätigkeiten im Reisegewerbe setzten immer eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte), die inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann
Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gewerbebehörde der Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, bei der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise - bei juristischen Personen - der Betrieb seinen Sitz hat beziehungsweise haben wird.
Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.
Gebühr gemäß Kostenordnung des zuständigen Landes/der zuständigen Behörde.
Reisegewerbekarte
Sie müssen bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Rechtsgrundlage
- § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: ja
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST