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Verwahrung des Testaments beantragen

Verwahrung des Testaments beantragen

Eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Die Verwahrdaten werden vom Amtsgericht oder Notariat elektronisch dem Zentralen Testamentsregister übermittelt und dort registriert.

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Ihr Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie sie in besondere amtliche Verwahrung geben. So ist Ihre Verfügung von Todes wegen außerdem vor Fälschungen oder Verlust geschützt.

Wird Ihre Verfügung von Todes wegen durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet (notarielle Urkunde) veranlasst diese Person die besondere amtliche Verwahrung.

Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten können Sie dieses persönlich beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.

Notarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren Verfügungen von Todes wegen elektronisch im Zentralen Testamentsregister. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle über den Sterbefall und die Eintragung informiert. Nachlassgerichte können außerdem auch im Testamentsregister einsehen, ob sich eine Verfügung von Todes wegen in der amtlichen Verwahrung befindet.

Inhalte von Verfügungen von Todes wegen sind im Testamentsregister nicht abgebildet, sondern werden beim Amtsgericht verschlossen aufbewahrt.

Für die Registrierung im Testamentsregister müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden. Diese können nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst werden.

Kurztext

  • Testament Verwahrung
  • Eine Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel ein Testament oder ein Erbvertrag) wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
  • bei notarieller Urkunde: Notarin oder Notar veranlasst alles Erforderliche
  • bei privatschriftlichem Testament: Testierende müssen selbst tätig werden
  • Gründe:
    • Verfügung von Todes wegen kann so im Todesfall schnell aufgefunden werden
    • Hinterlegung schützt vor Fälschungen und vor Verlust.
  • Erblasser erhält hierfür einen Hinterlegungsschein
  • Verfügung von Todes wegen wird beim Amtsgericht verwahrt
  • Meldung im Zentralen Testamentsregister durch das Amtsgericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar, um zu gewährleisten, dass im Todesfall das zuständige Nachlassgericht zeitnah von der Existenz der Verfügung von Todes wegen erfährt und diese dort berücksichtigt werden kann
  • zuständig: Amtsgericht oder Notarin beziehungsweise Notar

 

Wenden Sie sich an das Amtsgericht.

 

keine

 

Für die Hinterlegung eines Testaments bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an.

Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beläuft sich auf 12,50 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie 15,50 EUR.

 

  • die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament)
  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis

 

  • Verlangen des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.

Rechtsgrundlage

§§346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 344 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Weitere Informationen

In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 -12:00 Uhr
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST