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Waldbestattung durchführen

Waldbestattung durchführen

Informieren Sie sich hier über die Möglichkeit der Waldbestattung.

Die Waldbestattung ist eine besondere Form der Feuerbestattung. Dabei wird die Urne in der Nähe einer langlebigen Pflanze (meist eines Baumes) beigesetzt.

Die Waldbestattung darf nur in zugelassenen Wäldern erfolgen (Widmung als Friedhof).

Die Möglichkeiten, aber auch Beschränkungen, sind sehr individuell und vielfältig. Manche Friedhöfe für Baumbestattungen bieten Gemeinschafts- oder Familiengrabstätten oder eine unbegrenzte Ruhezeit an. Sie dürfen auf diesen Friedhöfen in der Regel keinen Grabstein, Grabschmuck oder Kerzen aufstellen.

Es wird eine Plakette mit dem Namen der verstorbenen Person am jeweiligen Baum angebracht. Einzelheiten erfahren Sie beim jeweiligen Träger.

 

Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt, wo die Bestattung durchgeführt werden soll.

Oder wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen.

 

Die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.

Nach der Einäscherung ist die Urne innerhalb eines Monats beizusetzen.

Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.

 

Es fallen Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
  • die Beurkundungen,
  • die Einäscherung,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • den Sarg,
  • die Urne,
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an (z.B. für die Trauerhalle, für den/die Trauerredner/in, Bewirtung etc.).

Die Höhe der Kosten hängt von der Art und Weise der Bestattung ab.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.

 

  • Sterbeurkunde

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut beziehungsweise bei der Gemeinde, Kirche oder Religionsgemeinschaft, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.

 

Es müssen dieselben Voraussetzungen wie für eine Feuerbestattung erfüllt sein.

Diese sind:

  • Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeborene,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeborenen ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben
  • Die Urne ist biologisch abbaubar

Rechtsgrundlage

§§ 15 ff Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA)

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-440
buergerbuero[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST