Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Weiterbildungsstätte anerkennen lassen

Weiterbildungsstätte anerkennen lassen

Sie möchten staatlich geregelte Weiterbildungen anbieten? Dann benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung. Die Anerkennung bildet die Voraussetzung für die Förderung durch das Land.

Ihre Weiterbildungsstätte muss vom für Erwachsenbildung zuständigen Ministerium anerkannt sein. Nur dann dürfen Sie die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung durchführen.

Kurztext

Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung. Die Anerkennung bildet die Voraussetzung für die Förderung durch das Land.

 

Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Bildung.

 

Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten.

  • den Namen, die Rechtsform, den gesetzlichen Vertreter, den Tätigkeitsbereich, den Namen des Leiters, die Anschrift und den Sitz der Einrichtung,
  • die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des hauptamtlichen Leiters,
  • die Darlegung der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung,
  • eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Gemeinnützigkeit, soweit der Träger nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
  • die Satzung oder den Gesellschaftervertrag der Einrichtung,
  • eine Erklärung, dass Änderungen zu den Angaben und Nachweisen unmittelbar dem zuständigen Ministerium schriftlich angezeigt werden
  • Nachweis einer Mindestanzahl an anerkannten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertagen von 3.000 im Jahr

 

Zur Anerkennung der Weiterbildungsstätte muss diese

  • ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben,
  • ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Land Sachsen-Anhalt haben,
  • ausschließlich oder überwiegend der Erwachsenenbildung dienen,
  • allen offenstehen,
  • eine juristische Person sein oder von juristischen Personen getragen werden,
  • wenigstens 3 Jahre bestehen und in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben,
  • Die Leitung der Einrichtung muss hauptamtlich erfolgen. Die leitende Person muss in der Regel über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Ausnahmen davon sind nach Einzelfallprüfung möglich, dazu zählt insbesondere ein Abschluss der Stufe 6 nach deutschem Qualifikationsrahmen unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrungen in der Erwachsenenbildung.
  • Die Einrichtungen gewährleisten eine qualitativ hochwertige Bildungsarbeit, indem sie ein Qualitätsmanagementsystem führen. Dieses dient der kontinuierlichen Verbesserung der Organisationsstruktur, der Qualität der pädagogischen Prozesse, der Bildungsinfrastruktur sowie der Personalentwicklung. Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, das Qualitätsmanagementsystem alle 4 Jahre, erstmalig zum 01.12.2022, gegenüber dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium nachzuweisen. Die Evaluation kann sowohl extern als auch intern erfolgen. Der Nachweis der externen Evaluation muss durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle schriftlich dokumentiert (Zertifikat) und dem für Erwachsenbildung zuständigen Ministerium übergeben werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt

 

Zurzeit sind 30 regional tätige Einrichtungen, 2 landesweite Zusammenschlüsse im Land Sachsen-Anhalt durch das Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt anerkannt.

Unterstützende Institutionen

Landesverwaltungsamt

 


Ansprechpartner

Ministerium für Bildung

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
+49 391 567-7777
mb-presse[at]sachsen-anhalt.de
mb.sachsen-anhalt.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST