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Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen

Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen

Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) führen? Die Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft erfordert in diesem Fall eine Zulassung.

Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat.

Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.

Kurztext

  • Rechtsanwaltsgesellschaft Zulassung
  • Zulassung erforderlich als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für GmbHs, die in Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten
  • Zulassungsfähig sind aber auch die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft; für beide gelten §§ 59c ff BRAO entsprechend
  • nach erfolgreicher Zulassung erfolgt Ausstellung einer Zulassungsurkunde und einer Zulassungsbestätigung
  • zuständig: örtliche Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat

 

Wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

 

Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.

 

Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.

 

Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:

  • Gründungsurkunde (Kopie)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie)
  • Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie)
  • Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
  • Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
  • Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie)
  • Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr

 

  • Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
  • Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind:
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
    • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    • Steuerbevollmächtigte,
    • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder
    • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer.
  • Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
  • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.
  • Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden.
  • Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
  • Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein.
  • Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig.
  • Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden.
  • Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft.
  • Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Rechtsgrundlage

§§ 59c ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 112a Absatz 1, § 112c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

 

Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.

 


Ansprechpartner

Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt

Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 25272-11
info[at]rak-sachsen-anhalt.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST