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Anerkennung als operationstechnische Assistentin oder operationstechnischer Assistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Anerkennung als operationstechnische Assistentin oder operationstechnischer Assistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Sie möchten in Deutschland als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Der Beruf Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten. Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Kurztext

  • Anerkennung als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen.
  • Für die Arbeit als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ nennen und in dem Beruf arbeiten.
  • Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.

 

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt im Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.

Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

 

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

 

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

 

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z.B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z.B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Geschäftskonzept.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

 

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z.B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Rechtsgrundlage

§ 2, § 38, § 41 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

§§ 51 ff. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

 

  • Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
  • Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weitere Informationen

  • Dienstleistungsfreiheit
    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung Ihres Berufs ergibt.
  • Sie müssen gesundheitlich geeignet sein.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle melden.
    Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
  • Gleichwertigkeitsbescheid
    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
  • Verfahren für Spätaussiedler
    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Unterstützende Institutionen

Informationsportal der Bundesregierung: Anerkennung in Deutschland: Anerkennung in Deutschland

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB)

Anabin - Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das Anerkennungsverfahren in Berufen, deren Ausübung gesetzlich geregelt ist, kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner geführt werden.

 


Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

Hansering 15
06108 Halle (Saale), Stadt
+49 345 514-3045
+49 345 514-3279
lpa.gesundheitsberufe[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landespruefungsamt-fuer-gesundheitsberufe/

Postanschrift:
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale), Stadt

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr

Hinweis: Telefonische Sprechzeiten, keine Öffnungszeiten

Sprechzeiten persönlich: nach Terminvergabe

Quelle der Inhalte: Landesportal ST