Baugenehmigung zur Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Baugenehmigung zur Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Grundsätzlich müssen Sie dafür einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - zum Beispiel Bauingenieur oder Architekt - beauftragen.
In Ihrem Antrag können Sie ebenfalls bestimmen, ob Sie ein reduziertes Prüfprogramm in Anspruch nehmen wollen.
Kurztext
- Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
- notwendig für die Errichtung aller nicht verfahrensfreien und nicht genehmigungsfreien baulichen Anlagen
- Antrag per Onlineservice oder in Textform notwendig
- je nach Vorhaben kann ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser notwendig sein
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
untere Bauaufsichtsbehörde
- Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
- Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal 1 Jahr unterbrechen.
- Sie können die Baugenehmigung 1 Jahr verlängern lassen.
mindestens 50
Gebühren für eine Baugenehmigung für je angefangene 500 des anrechenbaren Bauwertes = 5
Die Gebühren hängen von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung der Baugenehmigung
- Erwartete Kosten der Bauausführung
Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Bauantrag (per Onlineservice oder öffentlich bekannt gemachtem Vordruck),
- Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster,
- Lageplan,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibung.
Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Standsicherheitsnachweis,
- Brandschutznachweis,
- Angaben über die gesicherte Erschließung.
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
- Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor einem Verwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Rechtsgrundlage
§ 71 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
§ 62 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
§ 63 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
Anlage für die Verwaltungsvorschrift zur Einführung technischer Baubestimmungen
Baugenehmigung - Formulare zum Download
Weitere Informationen
Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauaufsicht
Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-6201
+49 3904 7240-56610
bauordnung[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-3/bauordnungsamt/sg-bauaufsicht
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
Herr Edward Naya
Mitarbeiter Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauaufsicht
+49 3904 7240-6201
+49 3904 7240-56610
bauordnung[at]landkreis-boerde.de
Herr Edward Naya
Mitarbeiter Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauaufsicht
+49 3904 7240-6201
+49 3904 7240-56610
bauordnung[at]landkreis-boerde.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST