Bürgerbegehren beantragen
Bürgerbegehren beantragen
Sie wollen über Angelegenheiten in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise in Ihrem Landkreis selbst entscheiden? Dann lesen Sie hier welche Möglichkeiten Sie haben.
Mit einem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass Sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates beziehungsweise Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.
Kurztext
- Bürgerbegehren ist eine Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger aktiv bei Entscheidungen der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises mitzuwirken
- Nur für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zulässig
- Bürgerbegehren enthält:
- Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann
- Begründung
- Kostenschätzung
- Benennung von bis zu drei Personen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten
- Unterschriftensammlung, die von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben sein muss, höchstens jedoch von einer von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises abhängigen Anzahl von Personen
- zuständig: örtliche Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung
örtliche Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung
Das Bürgerbegehren ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen.
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
keine
- Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
- Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
- Begründung
- Kostenschätzung der Kommune und gegebenenfalls eigene Kostenschätzung
- Unterschriftslisten mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar
- jede Unterschriftsliste mit Wortlaut des Bürgerbegehrens und Begründung mit Kostenschätzung
Ihr Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen Sie bis zu 3 Personen nennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden beziehungsweise Landkreise.
Rechtsgrundlage
§ 26 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)
Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt der Bürgerentscheid: Bei dem Bürgerentscheid wird über die zu entscheidende Frage mit Ja oder Nein abgestimmt. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der Stimmberechtigten, die Frage mit Ja beantwortet hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise eines Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat beziehungsweise Kreistag behandeln zu lassen. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben.
Ansprechpartner
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Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-110
039204 781450
hauptamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de
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Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Gemeinde Hohe Börde - Organisation und Gremienarbeit
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Frau Anna Nyári
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Organisation und Gremienarbeit
039204 781110
nyari[at]hohe-boerde.de
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST