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Versammlung anmelden

Versammlung anmelden

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anmelden.

  • Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anmelden.
  • Nach Eingang Ihrer Anmeldung bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und gegebenenfalls auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
  • Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.

Kurztext

  • Versammlung Bestätigung
    • Voraussetzungen: vollständige Angaben in der Anmeldung und fristgemäß eingereicht
  • Anmeldung online, schriftlich oder mündlich
  • zuständig: der Landrat oder die Landrätin des Kreises oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt

 

Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Versammlungsbehörde Ihres Landkreises, der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau (für das Stadtgebiet Dessau-Rosslau) oder die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord (für das Stadtgebiet Magdeburg) beziehungsweise die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd (für das Stadtgebiet Halle).

 

Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.

 

keine

 

  • Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angemeldet hat sowie eine Versammlungsleitung.
  • Die anmeldende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
  • Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
  • Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
  • Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

Rechtsgrundlage

§ 14 Versammlungsgesetz (VersammlG)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

Weitere Informationen

  • Die zuständige Behörde kann nach Kooperationsgesprächen mit anderen beteiligten Behörden eine Beschränkung oder Verfügung der Versammlung erlassen oder ein Versammlungsverbot aussprechen, wenn durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
  • Darüber ist ein Bescheid zu erstellen, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-4243
+49 3904 7240-54291
ordnung-sicherheit[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/dezernat-4/rechtsamt/sachgebiet-ordnung-und-sicherheit

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Herr Sebastian Reinhardt

Mitarbeiter Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit


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Quelle der Inhalte: Landesportal ST