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Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit

Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit

Die Sperrzeit ist diejenige Zeit, in welcher der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss.

Gemäß § 18 Abs. 2 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) vom 7.August 2014 ist die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitVO) vom 21.Oktober 1991, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2014, am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.

Diese wurde durch die Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom 16. Dezember 2014, die am 01.01.2015 in Kraft trat, ersetzt. Die Sperrzeit GAVO enthält im Gegensatz zur bisherigen Sperrzeit VO keine Regelung einer allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften.

Gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Sperrzeit GAVO beginnt lediglich für die von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfassten Freiflächen sowie sonstigen Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel (sog. Außengastronomien) die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden, in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.

 

  • Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: Gemeinde, in deren Bezirk die Außengastronomie betrieben wird, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird,
  • Generelle Sperrzeitverkürzung: Die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt entsprechend § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).

 

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

 

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Sperrzeit ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

 

  • Antrag auf Sperrzeitverkürzung
  • kurze schriftliche Begründung, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen

 

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

§ 94 a Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)

Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO)

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Herr Eckhardt Marschke

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe


039204 781142

Herr Eckhardt Marschke

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe


039204 781142

Quelle der Inhalte: Landesportal ST