Gewerbesteuer zahlen
Gewerbesteuer zahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.
Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum also im abgelaufenen Kalenderjahr war.
Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust Einnahmen abzüglich Ausgaben weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Kurztext
- Gewerbesteuer Festsetzung
- Gewerbesteuer wird von jedem Gewerbebetrieb erho-ben, soweit dieser im Inland betrieben wird
- Besteuerungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Ausübung eines freien Berufs beziehungsweise andere selbständige Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer
- Personenunternehmen sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt
- Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige juristische Personen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet
- bestimmte juristische Personen sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung aber nur verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 5.000 Euro liegt
- Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der Gewerbesteuer zu zahlen ist
- Gemeinde erlässt Gewerbesteuerbescheid
- Bescheid informiert auch über künftige Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer
- zuständig: örtlich zuständiges Finanzamt (Betriebsfinanzamt)
Gemeinde / Finanzamt
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Es fallen keine Kosten an.
- Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
- Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
- Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Rechtsgrundlage
§§ 7 bis 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern
Finanzamt Haldensleben
Jungfernstieg 37
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 4820
+49 3904 482200
www.elster.de/eportal/wizard/nichtsteuerlichenachricht-4
Postanschrift:
Postfach 100209
39332
Haldensleben, Stadt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Gemeinde Hohe Börde - Allgemeine Haushaltsangelegenheiten/Steuern
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-210
039204 781-460
steueramt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de
Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Frau Ines Morgenstern
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Allgemeine Haushaltsangelegenheiten/Steuern
039204 781222
morgenstern[at]hohe-boerde.de
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Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Allgemeine Haushaltsangelegenheiten/Steuern
039204 781222
morgenstern[at]hohe-boerde.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST