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Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen

Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen

Amtsblätter werden von den Kommunen herausgegeben, um Satzungen, Verordnungen und gesetzlichvorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntzumachen und über sonstige amtliche Mitteilungen zu informieren.

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer.

Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder durch Aushang vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.

Kurztext

  • Amtsblatt Veröffentlichung
  • Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden.
  • Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung,
  • Internet oder durch Aushang vorsehen.
  • In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht.
  • zuständig: die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde oder der jeweilige Landkreis

 

Zuständig ist die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde, der jeweilige Landkreis.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Keine

Rechtsgrundlage

Hauptsatzung der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis)

§ 9 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)

 

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches
  • Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Allgemeine Verwaltung Leitung

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-110
039204 781450
hauptamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Gemeinde Hohe Börde - Organisation und Gremienarbeit

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-110
039204 781450
hauptamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Herr Christoph Achilles

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Organisation und Gremienarbeit


039204 781111

Herr Christoph Achilles

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Organisation und Gremienarbeit


039204 781111

Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1302
+49 3904 7240-51304
kreistag-wahlen[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/landrat/buero-landrat/kreistagwahlen

Postanschrift:
Postfach 100153
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Yvonne Rexhi

Mitarbeiter Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen


+49 3904 7240-1302
+49 3904 7240-51304
kreistag-wahlen[at]landkreis-boerde.de

Frau Yvonne Rexhi

Mitarbeiter Landkreis Börde - Kreistag/Wahlen


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+49 3904 7240-51304
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST