Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen
Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen
Amtsblätter werden von den Kommunen herausgegeben, um Satzungen, Verordnungen und gesetzlichvorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntzumachen und über sonstige amtliche Mitteilungen zu informieren.
Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer.
Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder durch Aushang vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.
Kurztext
- Amtsblatt Veröffentlichung
- Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden.
- Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung,
- Internet oder durch Aushang vorsehen.
- In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht.
- zuständig: die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde oder der jeweilige Landkreis
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde, der jeweilige Landkreis.
Es fallen keine Kosten an.
Keine
Keine
Rechtsgrundlage
Hauptsatzung der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis)
§ 9 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches
- Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Allgemeine Verwaltung Leitung
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-110
039204 781450
hauptamt[at]hohe-boerde.de
www.hohe-boerde.de
Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Gemeinde Hohe Börde - Organisation und Gremienarbeit
Bördestraße 8
39167 Irxleben
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39340 Haldensleben, Stadt
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST