Abwasserabgabe zahlen
Abwasserabgabe zahlen
Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.
Kurztext
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben.
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Abgabepflichtige für Niederschlagswasser und/oder Kleineinleitungen sollen jährlich eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Stelle einreichen.
- Erklärungen der Überwachungswerte sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vorzulegen
- Erklärungen geringerer Werte nach sind 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum vorzulegen
Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
- Abgabeerklärung für Kleineinleiter
- Erklärung der Überwachungswerte
- Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
- Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung
Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
- Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.
Rechtsgrundlage
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.
- Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
- Abgabeerklärung für Kleineinleiter
- Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
- Erklärung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
- Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
- gegebenenfalls Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
- Antrag auf Berücksichtigung der Reinigungsleistung von Nachklärteichen gemäß § 2 AG AbwAG
- Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG
- Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 AG AbwAG für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation (§ 7 Abs. 1 AbwAG)
- Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 AG AbwAG für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen größer 3 ha über eine nichtöffentliche Kanalisation (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG)
- Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 AG AbwAG für Kleineinleitungen (§§ 8 und 9 Abs. 2 AbwAG sowie § 5 AG AbwAG)
- Erklärung über die tatsächlich eingeleitete Jahresschmutzwassermenge im Veranlagungsjahr gemäß § 9 Abs. 2 AG AbwAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG
- Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 3 AbwAG
- Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 4 AbwAG für industrielle und gewerbliche Einleiter
- Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe im Fall des § 10 Abs. 4 AbwAG für kommunale Einleiter
- Ermittlung der korrespondierenden Überwachungswerte - Anlage 1 zu Vordruck 3
- Vollzug AbwAG, Gesamtkostenaufstellung für Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG
- Vollzug AbwAG, Vordruck 3 (Erklärung gem. § 6 Abs.1 AbwAG-kommun. o.ä. Schmutzwasser)
- Vollzug AbwAG, Vordruck 5/2 (Nachweis Einhaltung Abwassermenge gem. § 4 Abs.5 AbwAG)
- Vollzug AbwAG, Vordruck 4 (Erklärung gem. § 6 Abs.1 AbwAG-gewerbl. o. industrielles Schmutzwasser)
- Nachweis über die Einhaltung geringerer Werte und des zugelassenen Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG
- Erklärung über die Einhaltung niedrigerer Werte und einer geringeren Abwassermenge sowie Antrag auf Zulassung des Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Abwasser
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale), Stadt
0345 514-2862
0345 514-2798
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Postanschrift:
Postfach 200256
06003
Halle (Saale), Stadt
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Herr Gernot Kruse
Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Abwasser
0345 514-2862
0345 514-2798
gernot.kruse[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST