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Gartenabfall entsorgen

Gartenabfall entsorgen

Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Gartenabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

Die Entsorgung von Gartenabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen hierzu sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringesysteme für Gartenabfälle.
Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringesystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdiensten) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).
Neben der Entsorgung von Gartenabfällen durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung der Gartenabfälle genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.
Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von Gartenabfällen hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung der Gartenabfälle und ermöglicht die Nutzung der in ihnen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe.

Kurztext

  • Gartenabfall Entsorgung
  • Regelungen zur Bewirtschaftung/ Entsorgung des Bioabfalls finden sich in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • häufig wird neben den verschiedenen Entsorgungsangeboten im Hol- und/ oder Bringesystem die Eigenkompostierung durch die Abfallentsorgungssatzung gestattet
  • zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)

 

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Gartenabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.

 

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Rechtsgrundlage

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

 


Ansprechpartner

Kommunalservice Landkreis Börde AöR

Schwimmbadstraße 2A
39326 Wolmirstedt, Stadt
039201 7033-160
039201 7033-29
www.ks-boerde.de

Mo. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 14:00 Uhr

Herr Manuel Ballerstedt

Mitarbeiter Kommunalservice Landkreis Börde AöR


Herr Dennis Schulze

Mitarbeiter Kommunalservice Landkreis Börde AöR


Herr Manuel Ballerstedt

Mitarbeiter Kommunalservice Landkreis Börde AöR


Herr Dennis Schulze

Mitarbeiter Kommunalservice Landkreis Börde AöR


Quelle der Inhalte: Landesportal ST